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Abwahl einer Schulsprecherin (Bildungspolitik)
verfasst von Julian (Julian.Knop@lsvrlp.de, www.lsvrlp.de), 07.11.2008, 12:38 Uhr

Hallo,

die Abwahl (also das was du mit Misstrauensvotum meinst) ist in der Schulwahlordnung geregelt. Hier ist der § 31 entscheident. » Darf der Stv. ein Misstrauensvotum stellen?

"
(1) Jede gewählte Schülervertreterin und jeder gewählte Schülervertreter kann von
dem Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, jederzeit durch die Wahl einer Nachfolgerin
oder eines Nachfolgers abgewählt werden."

Das heißt, ihr könnt eure SchülerInnensprecherIn jederzeit von dem Gremium quasi abwählen lassen, von dem ihr gewählt habt, solange ihr im gleichen Zug jemand neuen vorschlagt und ihn wählen lasst. Das heißt: Wenn eure SchülerInnensprecherIn durch eine SchülerInnenvollversammlung gewählt wurde, müsst ihr diese Einberufen um neuzuwählen. Dort (oder schon früher) gebt ihr dann einen neuen Kandidatenbekannt, und die Gründe warum ihr dies tun wollt. Falls eure SchülerInnensprecherInnen durch die KlassensprecherInnenvollversammlung gewählt wurde ist dieser Prozess hier anzunehmen. Du als Stellvertreter vertrittst während der Zeit, also erhälst nicht automatisch das Amt.

Grüße
Julian


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